Verkaufs- und Lieferbedingungen
ARTIKEL 1. ANWENDBARKEIT
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen sind auf alle Anfragen, Angebote und Verträge anwendbar, bei denen eine oder mehrere der
Tochtergesellschaften und/oder der aktiven Teilnehmer der [Gesellschaft mit be-schränk-ter Haftung nieder-ländischen Rechts] Brink Towing Systems B.V. (im weiteren “Brink” genannt) als Verkäufer von Güternauftritt bzw. auftreten.
1.2 Eine Abweichung von diesen Bedingungen kann nur schriftlich vereinbart werden.
1.3 Allgemeine Bedingungen - gleich welcher Bezeichnung - der Gegenpartei Brinks (im weiteren “die Gegenpartei” ge-nannt) sind nicht anwendbar.
ARTIKEL 2. ANGEBOTE
2.1 Angebote Brinks sowie in Kataloge und in andere Dokumentation Brinks aufgenommene Daten wie Preise, Maße, Farben und weitere Spezifikationen sind freibleibend und dem Wandel unterworfen, wenn sich aus den Dokumenten nicht ausdrücklich das Gegenteil ergibt.
2.2 Wenn die Gegenpartei ein Angebot Brinks nicht annimmt, hat sie das Angebot und jegliche dazugehö-rige Dokumenta-tion unverzüglich an Brink zu retournieren.
2.3 Brink ist berechtigt, die Kosten, die (die Erstellung) ein(es) Angebot(es) erfordert, der Gegenpartei in Rech-nung zu stellen, vorausgesetzt, daß Brink die Gegenpartei hierüber vorher schriftlich informiert hat.
ARTIKEL 3. VERTRÄGE
3.1 Wenn die Gegenpartei auf ein unwiderrufliches Angebot Brinks hin eine schriftliche Bestellung aufgibt, kommt der Vertrag in dem Moment zustande, in dem Brink die Bestellung erhält.
3.2 Geht einer schriftlichen Bestellung der Gegenpartei kein Angebot Brinks voraus oder folgt eine Bestellung auf ein unverbindliches Angebot Brinks, dann kommt der Vertrag in dem Mo-ment zustande, in dem Brink entweder die schriftliche Auf-tragsbestätigung verschickt oder mit der Ausführung des Vertrages beginnt.
3.3 Wenn und insofern das Verfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 dieses Artikels durch EDI (Electronic Data Interchange [elektronischer Datenverkehr) oder durch Telefax erfolgt, werden die EDI- und Telefaxmitteilungen schriftlichen Dokumenten gleichgestellt.
3.4 Durch das Zustandekommen einer Vereinbarung, wie in den vorgenannten Absätzen beschrieben, verzichtet die Gegenpartei auf eventuelle Anpassungserklärungen durch die eigenen Bedingungen.
ARTIKEL 4. PREISE
4.1 Die Preise verstehen sich in Euro’s, exklusive der Mehrwertsteuer, und basieren auf der in Artikel 5, Absatz 2 beschriebenen
Lieferungsbedingung.
4.2 Wenn nach dem Zustandekommen des Vertrages, jedoch vor der Lieferung, ein oder mehrere preisbestimmende Faktoren wie Einkaufspreise, Material- oder Ersatzteilpreise, Lohnkosten, Abgaben, Steuern, Währungskurse u. dergl. erhöht werden, hat Brink das Recht,
die Verkaufspreise (dem)entsprechend anzupassen.
4.3 Brink teilt der Gegenpartei möglichst bald die nach Absatz 2 dieses Artikels angepaßten Preise schriftlich mit.
4.4 Wenn die Preiserhöhung mehr als 10% des ursprünglichen Preises beträgt, hat die Gegenpartei das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der im vorigen genannten Bekanntgabe den Vertrag schriftlich aufzulösen, es sei denn, daß dies unter Berücksichtigung der Umstände offensichtlich unangemessen wäre. Eine Auflösung auf Grund dieses Absatzes gibt keiner der Parteien Recht auf Ersatz irgendeines Schadens.
ARTIKEL 5. LIEFERUNG
5.1 Für die Interpretation der Lieferungsbedingungen sind die von der Internationale Handelskammer in Paris herausgegebenen “Incoterms” Ausgabe 1990 - anwend-bar.
5.2 Lieferung erfolgt “ex works” [ab Werk], wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
5.3 Vereinbarte Lieferfristen sind niemals als Endfrist zu betrachten.
5.4 Brink wird im Rahmen des Vertretbaren alles Mögliche unternehmen, um eine Lieferung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zu realisieren. Sobald Brink Kenntnis von Tatsachen und/oder Umständen hat, die eine Realisierung der Lieferung zum vereinbarten Lieferzeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist unmöglich machen, informiert Brink die Gegenpartei hierüber so bald wie möglich, und zwar unter Angabe der zu erwartenden neuen Lieferfrist.
5.5 Wenn die Verhinderung der Erfüllung im Sinne des vorigen Absatzes länger als 3 Monate nach der ur-sprünglich vereinbarten Lieferfrist
fortdauert, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag mit einem Einschreiben aufzulösen, ohne daß die Parteien gegenseitig zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet sind.
5.6 Wenn Brink für die Ausführung des Vertrages von der Gegenpartei und/oder von Dritten Informationen und/oder eine Dokumentation benötigt, oder aber wenn bestimmte Formalitäten erfüllt werden müssen, beginnt die Lieferfrist erst zu dem Zeitpunkt, an dem sich alle Informationen und/oder jegliche Dokumentation in Brinks Besitz befinden und/oder alle Formalitäten erfüllt sind.
5.7 Brink ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen.
5.8 Wenn die Gegenpartei die Güter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang nimmt, geht das Risiko der Güter von dem Zeitpunkt an von Brink auf die Gegen-partei über, an dem die Gegenpartei im Verzug ist;Brink wird die Güter während einer angemessenen Frist danach lagern und versichern - dies alles auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
ARTIKEL 6. EIGENTUM
6.1 Das Eigentum an den Gütern geht erst dann von Brink auf die Gegenpartei über, nachdem die Gegenpartei den Kaufpreis sowie alles weitere beglichen hat, das diese auf Grund irgendeines Kaufvertrages sowie auf Grund einer Forderung wegen Versa-gens in der Erfüllung
eines der-artigen Vertrages (derartiger Verträge) Brink schuldig ist.
6.2 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, ihr von Brink unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Güter zu veräußern, zu belasten, an diesen irgendein beschränktes Recht zu begründen oder über diese im Widerspruch zum Eigentumsvorbehalt sonst irgendwie zu verfügen, was über den Rahmen der normalen Gewerbeausübung hinausgeht.
6.3 Wenn die Gegenpartei in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag versagt, ist sie von Rechts wegen im Verzug, und Brink ist - unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 14
- ohne eingehendere Inverzugsetzung berechtigt, alle Güter
zurückzunehmen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt beruht. Die Gegenpartei wird Brink hierzu die Gelegenheit verschaffen und Brink
Zugang zu dem Ort (zu den Orten) verschaffen, an dem (an denen) sich die Güter befinden.
ARTIKEL 7. ZAHLUNG
7.1 Zahlung erfolgt nach Brinks Wahl entweder bei Lieferung in bar oder innerhalb von 30 Tagen nach einer Lieferung.
7.2 Von der Gegenpartei geleistete Zahlungen dienen zuerst zur Begleichung zu zahlender Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung von fälligen Rechnungen, die am längsten offenstehen, selbst wenn die Gegenpartei auch anführt, daß sich die Begleichung auf eine spätere Rechnung bezieht.
7.3 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die Gegenpartei von Rechts wegen im Verzug, ohne daß irgendeine Inverzug-setzung erforderlich ist; zudem ist sie verpflichtet, für die Dauer des Verzuges für den geschuldeten Betrag die um 2% erhöhten gesetzlichen Zinsen zu zahlen.
7.4 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Brink aufwenden muß, um seine Forderung(en) gegenüber der Gegenpartei einzutreiben, gehen in voller Höhe zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des ausstehenden Betrages festgesetzt, und zwar mit einem Mindest-betrag von Euro 250,-.
7.5 In von Brink zu bestimmenden Fällen hat Brink das Recht, zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflich-tungen der Gegenpartei aus dem Vertrage:
- Güter ausschließlich gegen Nachnahme zu lie-fern;
- vollständige oder partielle Vorauszahlung zu verlangen;
- zu verlangen, daß die Gegenpartei eine unwiderrufliche und bedingungslose Bankbürgschaft von einem für Brink akzeptablen Kreditinstitut ausstellen läßt.
7.6 Die im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Absatz 5 dieses Artikels aufzuwendenden Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.
7.7 Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, ihrerseits Forderungen gegen Brink Forderungen bzw. Zahlungsverpflichtungen zu verrechnen und/ oder aufzuschieben.
ARTIKEL 8. HILFSMITTEL
8.1 Von Brink der Gegenpartei zur Verfügung gestellte Kostenvoranschläge, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Spezifikationen und
andere Unterlagen sowie alle Modelle, Formstücke, Matrizen, Stempel, Werk-zeuge und weitere Hilfsmittel, die Brink bei der Ausführung des Vertrages benutzt, einschließlich der Hilfsmittel, die Brink speziell für die Lieferung an die Gegenpartei angeschafft oder hergestellt hat, bleiben jederzeit Brinks Eigentum.
8.2 Die Gegenpartei ist verpflichtet, Unterlagen und Hilfsmittel, die ihr zur Verfügung gestellt worden sind, auf ihre Rechnung:
- als erkennbares Eigentum Brinks zu kennzeichnen;
- in gutem Zustand zu halten;
- gegen alle Risiken zu versichern, solange die Gegenpartei hinsichtlich dieser Hilfsmittel als Inhaberin auftritt;
- auf die erste Bitte hin Brink zur Verfügung zu stellen.
8.3 Es ist der Gegenpartei ohne vorherige Zustimmung Brinks untersagt, im vorigen genannte Unterlagen und Hilfsmittel zu vervielfältigen, nachzubilden, Dritten zur Einsicht zu geben oder auszuhändigen oder diese sonst irgendwie von Dritten benutzen zu lassen oder für Dritte zu benutzen oder auch Dritten zur Sicherheit zu übertragen.
ARTIKEL 9. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND VERPFLICHTUNGEN
Brink behält sich das Recht vor, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrage, ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben.
ARTIKEL 10. GEWERBLICHES UND GEISTIGES EIGENTUM
10.1 Wenn die Gegenpartei eine bestimmte Konstruktion, Materialsorte oder Arbeitsweise vorgeschrieben hat, wird die Gegenpartei Brink Schutz vor Rechten Dritter auf eine derartige Konstruktion, Materialsorte oder Arbeitsweise gewährleisten sowie den Schaden ersetzen, der Brink und/ oder Dritten hierdurch entsteht.
10.2 Brink behält sich alle geistigen und gewerblichen Eigen-tumsrechte in bezug auf die gelieferten Güter - auch wenn diese in Zusammenarbeit mit der Gegenpartei entwickelt wurden - und in bezug auf die in Artikel
8, Absatz 1 beschriebe-nen Unterlagen und Hilfsmittel vor.
10.3 Auf die erste Bitte Brinks hin wirkt die Gegenpartei an Formalitäten mit, die notwendig sind, um die im vorigen Absatz angegebenen Eigentumsrechte für Brink zu begründen und/oder zu bestätigen.
ARTIKEL 11. GEHEIMHALTUNG
11.1 Die Gegenpartei garantiert, alle von Brink stammenden Betriebsinformationen, die ihr irgendwie mitgeteilt wurden oder von der sie irgendwie erfahren hat, gegen-über Dritten geheimzuhalten.
11.2 Die an Hand gemeinsamer Entwicklungen sowohl von und durch Brink, als auch von der Gegenpartei zustande gebrachten Güter, dürfen ohne vorherige Zustimmung Brinks nicht für Zwecke Dritter angewendet werden.
ARTIKEL 12. GARANTIE
12.1 Brink garantiert, daß die gelieferten Güter oder deren Bestandteile während eines Zeitraumes von 12 Monaten nach einer Lieferung keine
Mängel aufweisen, die die Folge von Material-, Fabrikations- und/oder Konstruktionsfehlern sind.
12.2 Abweichend von der Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels ist die Garantie für Güter, die Brink von Dritten bezogen hat oder von Dritten hat entwickeln und/oder herstellen lassen, auf die Garantie beschränkt, die Brink bei diesen Dritten nachweislich realisieren kann.
12.3 Eine Berufung auf Garantie nimmt Brink nur in Behandlung, wenn diese entweder innerhalb von 14 Tagen nach der Feststellung des Mangels oder inner-halb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, schriftlich bei Brink eingereicht wurde.
12.4 Alle Garantieansprüche erlöschen, wenn:
- die Gegenpartei ohne vorherige Zustimmung Brinks selbst Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Gütern angebracht hat oder von Dritten hat anbringen lassen;
- unsachgemäßer Gebrauch und/oder Gebrauch für andere Zwecke als für die ursprüngliche, normale Bestimmung vorliegt;
- die Montage- bzw. Gebrauchsanweisung für den Benutzer nicht genau befolgt wurde;
- bei einer Montage andere Teile als die originalen (und mitgelieferten) Brink-Teile benutzt wurden;
- der Mangel sich aus anderen Ursachen als aus Material-, Herstellungsund/ oder Konstruktionsfehlern ergibt;
- eine Lieferung benutzter Materialien (aus zweiter Hand), Teile oder Güter vereinbart wurde;
- die Gegenpartei in der Erfüllung von Verpflichtungen versagt, die sich aus dem Vertrage ergeben;
- Konstruktionen, Materialien oder Arbeitsweisen vorliegen, die von der Gegenpartei geliefert oder aber von ihr vorgeschrieben wurden;
- keine Wartung oder falsche oder unzureichende Wartung vorliegt;
- der Mangel eine Folge normaler Abnutzung ist.
12.5 Geringe Abweichungen in Maß, Farbe, Gewicht und Anzahl stellen keinen Grund für eine Berufung auf Garantie dar.
12.6 Die Kosten von Reparaturen an den gelieferten Gütern, die die Gegenpartei ohne vorherige Zustimmung Brinks selbst ausgeführt hat
oder von Dritten hat ausführen lassen, gehen niemals zu Lasten Brinks.
12.7 Brink ist infolge seiner Garantieverpflichtungen ausschließlich dazu verpflichtet, von Brink gelieferte Güter oder deren Teile in den Niederlanden auf eigene Rechnung zu reparieren bzw. auszutauschen. Brink behält sich das Recht vor, hinzukommende Kosten wie u. a. Fahrt-, Aufenthalts- und Lohnkosten sowie die Kosten für Versand und (De) Montage der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
12.8 Wenn Brink zur Erfüllung seiner Garantieverpflichtung Güter bzw. deren Teile erneut liefert, werden die ausgetauschten Güter bzw. Teile Brinks Eigentum, und zwar zum Zeitpunkt des Austausches.
12.9 Rücksendungen werden ausschließlich nach vorheriger schriftlichen Zustimmung Brinks akzeptiert. Eine Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
ARTIKEL 13. HAFTUNG
13.1 Brink haftet ausschließlich für Schaden auf seiten der Gegenpartei und/oder Dritter, falls und sofern der Schaden die direkte und unmittelbareFolge der Ausführung des Vertrages durch Brink ist.
13.2 Brink haftet der Gegenpartei und/oder Dritten gegenüber auf keinerlei Weise für irgendeine Form indirekten Schadens, unter dem Ausfall von Gewinnen oder Einkommen, Entstehen von Verlust einschließlich Produktionsverlustes, Kosten von Stillstand oder Verzögerung, Geldbußen oder Nachlässe sowie alle Zahlungen an Dritte verstandenwerden (und der sich jedoch nicht auf diese Beispiele beschränkt).
13.3 Die nach diesem Artikel definierte Haftung Brinks ist höchstens auf den Betrag begrenzt, für den Brink die Haftung durch eine Versicherung abgedeckt hat, es seidenn, die Gegenpartei weist nach, daß der Schaden die Folge schweren Verschuldens, grober Fahrlässigkeit oder aber Absicht von seiten Brinks ist.
13.4 Brink haftet in keiner Weise für Produkte, die in den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder Kanada auf direkte oder indirekte Weise verkauft und/oder benutzt werden.
13.5 Die Gegenpartei gewährleistet Brink Schutz vor Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schaden, für den Brink auf Grund der vorigen Absätze dieses Artikels nicht haftbar ist.
13.6 Die Gegenpartei wird Brink möglichst bald schriftlich über Ansprüche auf Schadensersatz, wie diese in diesem Artikel beschrieben werden, informieren.
13.7 Brink haftet nicht für Schäden, die direkt oder indirekt infolge fehlerhafter Montage entstanden sind, dazu zählt die Benutzung ungeeigneter Werkzeuge und anderer als die vorgeschriebenen Montagearten und Mittel, sowie die falsche Interpretation der. betreffenden Montagevorschriften.
ARTIKEL 14. AUFLÖSUNG
14.1 Im Falle eines Versäumnisses von seiten der Gegenpartei in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrage oder aus Verträgen, die sich daraus ergeben, sowie im Falle ihres Konkurses, des gesetzlichen Zahlungsaufschubs (oder wenn hierzu ein Antrag eingereicht wurde) sowie im Falle von Stillegung, Liquidation oder Übernahme oder irgendeines damit vergleichbaren Zustandes der Unternehmung der Gegenpartei, ist diese von Rechts wegen im Verzug. Sodann hat Brink das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne gerichtliche Intervention durch ein Einschreiben an die Gegenpartei einseitig ganz oder teilweise aufzulösen und/oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen, ohne daß Brink zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet ist und ohne daß Brink weiterhin zustehende Rechte, dabei inbegriffen das Recht auf vollständigen Schadensersatz, berührt werden.
14.2 Alle Forderungen, die Brink in diesen Fällen gegenüber der Gegenpartei haben oder erhalten sollte, werden sofort und in voller Höhe einforderbar sein.
ARTIKEL 15. ANWENDBARES RECHT UND STREITFÄLLE
15.1 Auf den Vertrag und auf alle Verträge, die sich daraus ergeben, ist ausschließlich Niederländisches Recht anwendbar. Der Vertrag der Vereinten Nationen zu internationalen Kaufverträgen in bezug auf bewegliche Güter (der sogenannte Wiener Kaufvertrag aus dem Jahre 1980) ist auf im vorigen genannte Verträge nicht anwendbar.
15.2 Alle Streitfälle (einschließlich derjenigen, die von nur einer der Parteien als solche betrachtet werden), die anläßlich dieses Vertrages oder anläßlich sich daraus ergebender Verträge zwischen den Par-teien entstehen könnten, werden - nach Brinks Wahl - entweder dem Urteil von Schiedsrichtern unterworfen, die nach dem Reglement des Niederländischen ArbitrageInstituts (N.A.I.) in Rotterdam benannt werden und urteilen, oder dem zuständigen Richter im Gerichtsbezirk Zwolle vorgelegt.
15.3 Das Schiedsgerichtsverfahren erfolgt unter Beachtung folgenderPunkte:
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern;
- Das Schiedsgerichtsverfahren findet in Zwolle statt;
- Das Verfahren wird in Niederländischer Sprache durchgeführt.
ARTIKEL 16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16.1 Wenn und sofern der Vertrag die Ausführung von Installations- und/oder Montagearbeiten durch Brink (mit) enthält, sind auf die Ausführung dieser Arbeiten - unter Ausschluß dieser Verkaufsbedingungen -die Allgemeinen Bedingungen der Installationsbetriebe (ALIB’92) anwendbar.
16.2 Diese Bedingungen wurden ur-sprünglich in niederländischer Sprache aufgestellt. Bei Undeutlichkeit und Unterschied in Interpretation und/ oder Erläuterung einer übersetzten Version dieser Bedingungen ist der niederländische Text jederzeit ausschlaggebend. Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wurdenim Juli 2000 bei der Industrie- und Handelskammer in Zwolle hinterlegt.